Ja, Bürgergeld ist grundsätzlich vor Pfändungen geschützt, da es das Existenzminimum sichert. Nach § 42 Abs. 4 SGB II ist eine Pfändung oder Verpfändung des Anspruchs unzulässig. Jedoch können Nachzahlungen, die das Schonvermögen übersteigen, sowie Guthaben auf einem nicht umgewandelten Girokonto gepfändet werden
Hier sind die wichtigsten Punkte:
- Schutz des Anspruchs: Der Anspruch auf Bürgergeld selbst kann nicht gepfändet, übertragen oder verpfändet werden, da er der Sicherung des Lebensunterhalts dient.
- Pfändungsschutzkonto (P-Konto): Um Geld auf dem Konto zu schützen, ist ein P-Konto dringend erforderlich. Auf diesem Konto ist ein Grundbetrag (ab 1. Juli 2025: 1.560 Euro monatlich) vor Pfändung geschützt.
- Nachzahlungen: Werden Nachzahlungen vom Jobcenter überwiesen, kann dies den Freibetrag auf dem Konto überschreiten. Diese Beträge können gepfändet werden, wenn kein P-Konto vorliegt.
- Pfändung durch das Jobcenter: Das Jobcenter selbst kann Forderungen (z. B. wegen Überzahlung) direkt mit zukünftigen Leistungen aufrechnen, in der Regel jedoch nur bis zu einer Höhe von 10 % des Regelbedarfs.
Wichtiger Hinweis: Wenn Ihr Konto gepfändet wurde, wandeln Sie es umgehend in ein P-Konto um, um den Schutz sicherzustellen.