Die Registrierung von Inkassofirmen


Voraussetzungen einer Inkassoerlaubnis

IMGP1666Schon das Wort Inkasso jagt vielen Menschen ein Schaudern über den Rücken, werden damit doch unangenehme Begriffe wie Mahnungen, Gerichtsverfahren oder Pfändung assoziiert. Doch wer verbirgt sich hinter diesem Begriff und wer kann und darf eigentlich Inkassoverfahren durchführen?

Vor 2008 konnten verschiedene Personen oder Firmen die Zulassung als Inkassobüro erhalten. Vor diesem Jahr wurden die Firmen oder Personen vom zuständigen Gericht überprüft und erhielten eine Erlaubnis zum Inkasso. Dies hat sich ab 2008 grundsätzlich geändert.

Außer Menschen mit einem Jurastudium müssen nun Bewerber, die ein Inkassounternehmen gründen und ausführen wollen eine theoretische sowie eine praktische Sachkunde in dieser Materie nachweisen. Es gilt auch ein Mindestalter von 25 Jahren für den Antragsteller. Selbstredend darf er nicht wegen einer Straftat verurteilt worden sein und er muss in geordneten finanziellen Verhältnissen leben.

Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz verlangt einen beruflichen Werdegang oder eine Ausbildung in dieser oder einer ähnlich gelagerten Branche. Das kann durchaus der langjährige Sachbearbeiter eines Inkassobüros sein, der sich verselbständigen will, aber auch ein Mitarbeiter eines Unternehmens bei dem er in der Mahnabteilung verantwortlich war. Diese Tätigkeiten sollten über eine Mindestfrist von ca. 5 Jahren ausgeübt worden sein und sind mit Zeugnissen zu belegen.

Die theoretische Sachkunde kann bei verschiedenen Industrie und Handelskammern oder bei den Verbänden der Inkassobranche erworben werden. Hier werden besonders die Teile des BGB, besonders des Schuldrechts, Grundwissen im Handelsrecht und das Zivilverfahrensrecht nahe gebracht. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird der neue Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG registriert. Dieses Rechtsdienstleistungsgesetzt ist 2008 in Kraft getreten und regelt seitdem die Zulassung als Inkassobüro. Für die bisherigen „alten“ Inkassounternehmen galt eine Übergangsfrist, bis deren Ende auch von diesen die neuen Voraussetzungen nachgewiesen werden mussten. Durch dieses Gesetz erhalten die Inkassodienstleister aber auch Möglichkeiten in der Zwangsvollstreckung, die das alte Erlaubnisverfahren nicht vorsah. Es beinhaltet auch ein Register, das online von Interessenten eingesehen werden kann, so wird verhindert, dass Inkasso von unseriösen und nicht registrierten Personen und Unternehmen angeboten werden kann. Ebenfalls ist seit 2008 eine Berufshaftpflichtversicherung zur Pflicht geworden. Im Gegensatz zu früher müssen nun auch Fremdgelder sofort zum Gläubiger weitergeleitet oder auf ein separates Konto gestellt werden.

Interessanterweise wurde in diesem Zuge auch der Begriff Inkasso gesetzlich geschützt. Nur zusammen mit der Registrierung darf dieser Begriff geführt werden.

Inkassogesellschaften benötigen also mindestens eine natürliche Person in leitender Funktion, die den Anforderungen des RDG entspricht. Aber auch Einzelfirmen können eine solche Person einstellen und damit als Inkassounternehmen firmieren, das war bis 2008 so nicht möglich.


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