Als Selbständiger mit Liquiditätsproblemen ist Ihr pfändungsfreies Einkommen existenziell. Grundlage hierfür ist die Pfändungstabelle nach § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO). Der pfändbare Teil Ihres bereinigten Nettoeinkommens richtet sich nach der Anzahl Ihrer unterhaltsberechtigten Personen. Der Schutz wird primär über ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) realisiert.
Diese Informationen sind natürlich ebenso wichtig, wenn Sie offene Rechnungen per Forderungsmanagement realisieren müssen und Ihr Auftraggeber Liquiditätsprobleme hat.
Rahmenbedingungen für das pfändungsfreie Einkommen
- Grundfreibetrag: Der monatliche Grundfreibetrag auf dem P-Konto für eine alleinstehende Person ohne Unterhaltspflichten liegt bei 1.589,99 €.
- Erhöhung für Unterhalt: Für jede unterhaltsberechtigte Person (z.B. Kinder, Ehegatte) erhöht sich der Freibetrag.
- Bereinigtes Nettoeinkommen: Als Selbständiger ist Ihr bereinigtes Nettoeinkommen relevant. Das ist der Betrag, der nach Abzug von Steuern, Sozialabgaben und betrieblichen Ausgaben zur Sicherung des Lebensunterhalts übrig bleibt.
- Bescheinigung P-Konto: Um den höheren Freibetrag für Unterhaltsverpflichtungen zu nutzen, müssen Sie dies Ihrer Bank nachweisen. Die Bescheinigung erhalten Sie bei Schuldnerberatungsstellen, geeigneten Personen oder der Familienkasse.
- Höchstbetrag: Ab einem Nettoeinkommen von 4.866,30 € im Monat ist der übersteigende Betrag komplett pfändbar.
- Pfändungsfreie Einkommensgrenzen nach Familiengröße
Die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres angepasst. Die folgende Tabelle zeigt die unpfändbaren Basisfreibeträge für 2025/26:
| Unterhaltspflichtige Personen | Pfändungsfreier Betrag monatlich | Quelle |
|---|---|---|
| 0 Personen (Alleinstehend) | 1.589,99 € | Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2026 (Bundesministerium der Justiz) |
| 1 Person | 2.189,99 € | dto |
| 2 Personen | 2.519,99 € | dto |
| 3 Personen | 2.859,99 € | dto |
| 4 Personen | 3.189,99 € | dto |
Hinweis: Wenn Sie Einkünfte oberhalb dieser Freigrenzen erzielen, ist der darüber hinausgehende Betrag nach der offiziellen Pfändungstabelle teilweise pfändbar.
Quellen und offizielle Dokumente
- Gesetzliche Grundlage: Zivilprozessordnung (ZPO) § 850c
- Aktuelle Freibeträge: Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2026 (Bundesministerium der Justiz)
- Ausführliche Broschüre: Pfändungsfreibeträge für Arbeitseinkommen (BMJV)
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