Verjährung: Ende 2015 verjähren Rechnungen aus dem Jahr 2012

Ältere Rechnungen realisieren

Jeder € zählt: Jetzt ist es schon nach Mitte Oktober 2015 – höchste Zeit zum Handeln. Insbesondere in kleineren Firmen und Handwerksbetrieben ist es oft ein Kampf um die nötige Liquidität. Da sollte alles, was möglich ist, an Liquidität realisiert werden. Es sind noch ca. 2 Monate bis zum Jahresende, also höchste Zeit sich um ältere Rechnungen zu kümmern. Viele Millionen € gehen jedes Jahr verloren, weil regelmäßig zum Jahresende offene Rechnungen verjähren. Unternehmer, Handwerker, Händler und auch Privatpersonen vergessen offenbar, offene Rechnungen fristgemäß einzufordern. Neujahr 2016 – Sylvester 2015 ist vorbei – es sind die offenen Positionen und Rechnungen aus dem Jahr 2012 verjährt.

So ist es höchste Zeit tätig zu werden.Sie haben Ihre Arbeit geleistet oder geliefert, also sollten Sie die Bezahlung nicht aus dem Auge verlieren. Wer sein Geld nicht vergessen möchte, der sollte sich jetzt beeilen. Auf der anderen Seite freuen sich natürlich viele Schuldner, wenn der Gläubiger vergessen hat, Maßnahmen einzuleiten. Dabei ist es relativ einfach der Verjährung einen Riegel vorzuschieben. Nach § 199 Abs. 1 a des BGB läuft die Verjährungsfrist ab dem Ende des Jahres aus dem noch Forderungen egal welcher Art herrühren. Dabei spielt es keine Rolle aus welchem Monat. Die Verjährung für Forderungen dieses Jahres beginnt am 31. Dezember 2015 zu laufen und endet am 31.12.2018, und so verjähren nun eben Forderungen aus dem Jahr 2012 am 31. Dezember 2015. Hierbei ist für den Gläubiger wichtig, dass nach einer möglichen Teil- oder Ratenzahlung die Verjährung erneut zu laufen beginnt.


Es gibt zur Realisierung von Forderungen drei Möglichkeiten:

  1. Eigeninitiative
  2. Rechtsanwalt
  3. Inkassobüro

Wenn Sie es bis jetzt noch nicht geschafft haben, Ihre Forderungen erfolgreich zu realisieren, dann sollten Sie den Profi hinzu ziehen. Andererseits kann man natürlich selbst einen Mahnbescheid auf den Weg bringen. Dies ist günstiger als gleich den Klageweg zu beschreiten und erheblich einfacher zu bewerkstelligen. Mahnbescheide können heute bereits online beantragt werden. Mit der Zustellung des Mahnbescheides verlängert sich dann die Verjährungsfrist um sechs Monate, man muss dann aber auch das Ablaufen dieser Frist kontrollieren.
Selbstverständlich muss der Schuldner die Kosten des Mahnbescheids übernehmen, falls er die Forderung rechtswirksam besteht. Der Klageweg wäre erst einmal viel teurer. Nach der Zustellung bleiben dem Schuldner 14 Tage Zeit Widerspruch einzulegen. Wenn er dies tut folgt eine Gerichtsverhandlung. Zeigt er keine Reaktion wird ein Vollstreckungsbescheid beantragt und zugestellt. Kommt auch hierauf keine Schuldnerreaktion hat man 30 Jahre lang einen vollstreckbaren Titel und kann immer wieder Pfändungsversuche, bis hin zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch den Gerichtsvollzieher, starten.

Wer statt Eigenregie lieber einen Anwalt beauftragt, zahlt nach der Rechtsanwaltsgebührenordnung zuerst die Leistungen des Anwalts. Dieser wird dann die oben genannten Schritte für sie durchführen. Ob das von Erfolg gekrönt ist sei dahingestellt, denn oft ist nach Abschluss des gerichtlichen Mahnverfahrens viel Zeit vergangen und der Schuldner eventuell insolvent. Dann bleibt man leider auf den Anwaltskosten sitzen.
So bietet es sich an, Forderungen gleich an ein Inkassounternehmen abzugeben, diese arbeiten in der Regel auf Erfolgsbasis, das heißt, das Unternehmen verdient Geld aus seinen Gebühren, wenn die Schuld realisiert wird. Und zwar nur dann. So haben sie weder Arbeit noch Risiko noch Kosten mit einer älteren Forderung.

Deshalb der Tipp:

Klären Sie mit einem Inkassobüro die Optionen, bevor sie Forderungen verjähren lassen oder unnötige Kosten produzieren. Das Inkassobüro kann im Vorfeld auch die Bonität des Schuldners überprüfen und so dabei helfen, unnötige Kosten zu produzieren.

 

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