Der rechtliche Rahmen für Inkassofirmen

Ein Inkassobüro kann in Deutschland nur mit behördlicher Erlaubnis geführt werden. Diese Inkassoerlaubnis muß durch den jeweils zuständigen Präsidenten des Amts- oder Landgerichts erteilt werden. Vor dem Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes waren Inkassounternehmen nur aussergerichtlich tätig und hatten daher meistens mit einem Rechtsanwalt kooperiert. Dieser hat für das Inkassobüro das gerichtliche Mahnverfahren betrieben oder auf dem Klagewege Forderungen tituliert.

Seit dem 1.Juli 2008, dem Inkrafttreten des neuen Rechtsdienstleistungsgesetzes, dürfen Inkassofirmen auch ohne die Mitwirkung eines Rechtsanwalts das gerichtliche Mahnverfahren durchführen.

Inkassobüros betreiben ihr Geschäft meistens in zwei Varianten:

  1. Sie sind vom Gläubiger beauftragt und bevollmächtigt worden Forderungen für ihn beizutreiben. Hier bleibt das Risiko, dass die Forderung nicht realisiert werden kann, beim Gläubiger.
  2. Häufig kaufen Inkassounternehmen Forderungen vom Gläubiger für einen geringen prozentualen Wert der ursprünglichen Schuld und versuchen die abgetretene Schuld einzutreiben. Das Risiko einer Nichtrealisierung liegt hier beim Inkassobüro.

 

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